Weiterbildungsförderung (mit Update zum 01.04.2024!)

Erstorientierung im Förder-Dschungel

Sie sind Beschäftigte*r und möchten gern eine Fortbildung machen! Sie haben eine klare Vorstellung davon, was Sie brauchen und wofür Sie es brauchen! Nicht so klar ist Ihnen, wie Sie diesen Wunsch in die Tat umsetzen können?! Der erste Ansprechpartner in dieser Situation sollte immer Ihr Arbeitgeber sein. Loten Sie in einem vertrauensvollen Gespräch mit den zuständigen Verantwortlichen aus, was wann, unter welchen Bedingungen und mit welcher Unterstützung seitens Ihres Arbeitgebers möglich ist. Machen Sie sich vor dem Gespräch unbedingt selbst klar, auf welche Weise Ihr Arbeitgeber von den Kompetenzen profitieren kann, die Sie mit der Fortbildung erlangen möchten. Legen Sie Ihrem Arbeitgeber in dem Gespräch diese Vorteile dar. Nehmen Sie Ihrem Arbeitgeber, wenn möglich, auch die Sorge, dass Sie nach einer erfolgreich abgeschlossenen Weiterbildung den Betrieb verlassen könnten. Ein überzeugendes Angebot hierzu von Ihnen (verbunden mit einem Lob, das auch ein Arbeitgeber gern hört) kann auch Ihre Verhandlungsposition stärken.

Unterstützung bei Finanzierungslücken

Bleibt nach diesem Gespräch noch eine Finanzierungslücke? Z.B. weil Lehrgangskosten nicht oder nur zum Teil übernommen werden? Oder weil das notwendige Abschlussprojekt viel Geld kostet? Oder weil Sie für die Zeit der Fortbildung Einkommenseinbußen hinnehmen müssen? Oder müssen Sie einen Teil Ihres Urlaubs für Fortbildungstage investieren? Dann ist es spätestens jetzt Zeit, nach Fördermöglichkeiten durch den Staat zu suchen. Die Regionalbüros für berufliche Fortbildung sind mit ihrer kostenlosen und neutralen Orientierungsberatung auch bei Finanzierungsfragen eine kompetente Anlaufstelle. Denn es gibt viele verschiedene Förderprogramme. Manche gelten bundesweit, andere gelten nur in bestimmten Bundesländern, in diesem Fall also in Baden-Württemberg.

Eine erste Orientierung im Förder-Dschungel

Mit der folgenden Übersicht können Sie sich eine erste Orientierung verschaffen, welche Förderprogramme es für Beschäftigte gibt, ob diese für Sie persönlich überhaupt in Frage kommen und welche weiteren Bedingungen erfüllt sein müssen. Für Arbeitssuchende gibt es zusätzliche, hier nicht genannte Fördermöglichkeiten, zu denen die Betreuer der Agenturen für Arbeit bzw. der Jobcenter gern Auskunft geben. Die nachfolgenden Angaben sind ohne Gewähr, aber nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie dienen einzig der Erstorientierung. Eine detaillierte Beratung durch die Förderstellen wollen und sollen sie nicht ersetzen. Aus diesem Grund werden hier auch konsequent keine Angaben zur Förderhöhe gemacht.

Förderung nach dem Weiterbildungsgesetz („allgemeine Weiterbildungsförderung“ neu seit 01.04.2024)

Wer wird gefördert?

  • alle Arbeitnehmer*innen mit ungekündigtem Arbeitsvertrag
  • deren vorherige staatl. anerkannte Ausbildung (mit mind. zweijähriger Dauer) mind. 2 Jahre zurückliegt

Welche weiteren Bedingungen müssen erfüllt sein?

  • Fortbildungsdauer von mind. 121 Stunden
  • die vermittelten Inhalte dürfen nicht insbesondere für den jetzigen Arbeitsplatz und Arbeitgeber nützlich sein (wie bei einer überwiegend betriebsspezifischen, arbeitsplatzbezogenen Anpassungsfortbildung), sondern die Fortbildung muss zu einer höheren Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt auch bei anderen Arbeitgebern führen
  • die Fortbildung darf keine abschlussorientierte Aufstiegsfortbildung sein (also keine Meister-, Techniker- oder Fachwirtfortbildung) oder auch nicht zu einem gleichwertigen Fortbildungsabschluss hinführen
  • der Fortbildungsanbieter und die Fortbildung selbst müssen nach AZAV zugelassen sein (AZAV = Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung)
  • die letzte durch die “allgemeine Weiterbildungsförderung” geförderte Maßnahme muss mind. 2 Jahre her sein
  • der Arbeitgeber muss sich an den Lehrgangskosten beteiligen (abhängig von der Zahl der Beschäftigten mit 50% oder 75% der Lehrgangskosten, außer der Betrieb hat weniger als 50 Beschäftigte, dann entfällt die Kostenbeteiligung des Arbeitgebers). Die Beteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten entfällt auch, wenn der Betrieb weniger als 500 Beschäftigte hat und Arbeitnehmer*innen ab 45 Jahren oder mit Schwerbehinderung gefördert werden sollen.

Was ist zu tun?

  • erforderlich ist ein Antrag bei der Berufsberatung im Erwerbsleben der Agentur für Arbeit i.d.R. durch den*die Arbeitnehmer*in
  • wenn mehrere Arbeitnehmer*innen im selben Betrieb betroffen sind, kann (deren Einverständnis vorausgesetzt) der Antrag auch durch den Arbeitgeber gestellt werden.

Förderung durch ein Weiterbildungsstipendium

Wer wird gefördert?

  • Menschen unter 25 Jahren (FSJ, FÖJ, Bufdi oder Elternzeit können angerechnet werden. Bei Gesundheitsberufen liegt die Altersgrenze bei unter 28 Jahren)
  • mit abgeschlossener staatl. anerkannter Berufsausbildung und
  • mit einer darin erreichten Abschlussnote von 1,9 oder besser oder mit einer besonders erfolgreichen Teilnahme an einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb (d.h. Platz 3 oder besser – gilt nicht für Gesundheitsberufe) oder auf begründeten Vorschlag eines Betriebs oder einer Berufsschule hin.

Welche weiteren Bedingungen müssen erfüllt sein?

  • der ausgesuchte Lehrgang muss 1. berufsbegleitend und 2. fachlich „anspruchsvoll“ sein, wie z.B. bei Aufstiegsfortbildungen, einem berufsbegleitenden Studium, aber auch bei fachübergreifenden Weiterbildungen. Bei Gesundheitsberufen werden nur bundesgesetzlich geregelte Fachberufe gefördert
  • während der Weiterbildung muss man weiterhin mind. 15 Std./Woche berufstätig sein
  • die Bewerbung für das Stipendium muss fristgerecht bei der jeweiligen Kammer eingegangen sein
  • die betreuende Berufsbildungsstelle (i.d.R. die jeweilige Kammer bzw. die SBB Stiftung Begabtenförderung bei Fachberufen im Gesundheitswesen) muss die Förderfähigkeit der Weiterbildung mit positivem Ergebnis prüfen und den/die Bewerber*in auswählen.

Förderung durch ein Aufstiegs-BaföG

Wer wird gefördert?

  • alle Menschen, welche die Voraussetzungen (Vorqualifikation) für die Zulassung zur angestrebten Fortbildung oder zur Prüfung erfüllen. D.h. die einzelnen Prüfungsordnungen bzw. Zulassungsvoraussetzungen sind maßgeblich dafür, welche Personen einen Anspruch haben können
  • i.d.R. ist eine vorhergehende Berufsausbildung bzw. ein Studium und Berufspraxis erforderlich, weil die meisten Prüfungsordnungen bzw. Zulassungsvoraussetzungen dies vorschreiben.

Welche weiteren Bedingungen müssen erfüllt sein?

  • der höchste, zuvor erlangte Bildungsabschluss darf max. ein Bachelor-Professional sein
  • der angestrebte Abschluss muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen
  • die Fortbildung muss abschlussorientiert auf öffentlich-rechtliche Prüfungen vorbereiten, z.B. zum/zur Handwerks- und Industriemeister/in, Erzieher/in, Techniker/in, Fachwirt/in, Fachkaufmann/frau, Betriebswirt/in, IT-Professional oder eine von mehr als 700 vergleichbaren Qualifikationen sein
  • Studiengänge an (Fach-)Hochschulen oder Universitäten sind nicht mit dem Aufstiegs-BaFöG förderbar (aber ggf. mit Studierenden-BaFöG)
  • ist die Fortbildung in Vollzeit, muss sie mind. 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen pro Woche umfassen. Die Fortbildungsdauer liegt zw. mind. 400 Unterrichtsstunden und max. 3 Jahren Dauer
  • ist die Fortbildung in Teilzeit, muss sie mtl. im Schnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen. Die Fortbildungsdauer liegt hier zw. mind. 200 Unterrichtsstunden (Fortbildungsstufe Geprüfte/r Berufsspezialist/in) bzw. mind. 400 Unterrichtsstunden (Bachelor/Master) und max. 4 Jahren Dauer
  • der Lehrgang muss bei einem zertifizierten Anbieter stattfinden
  • Fernlehrgänge sind möglich, mediengestütze Lehrgänge auch, reine Selbstlernphasen sind nicht förderfähig
  • es gibt keine Altersgrenze
  • Einkommen und Vermögen werden unter Berücksichtigung von Familienstand, Anzahl der Kinder und Freibeträgen usw. auf die Förderhöhe angerechnet.

Förderung durch ein Aufstiegsstipendium

Wer wird gefördert?

  • Menschen mit abgeschlossener staatl. anerkannter Berufsausbildung und mind. 2-jähriger Berufserfahrung nach Abschluss sowie
  • mit einer darin erreichten Abschlussnote von 1,9 oder besser oder mit einer besonders erfolgreichen Teilnahme an einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb (d.h. Platz 3 oder besser) oder auf begründeten Vorschlag eines Betriebs oder einer Berufsschule hin
  • es gibt hier keine Altersgrenze

Welche weiteren Bedingungen müssen erfüllt sein?

  • Einschreibung für ein Erststudium (Vollzeit oder berufsbegleitend) an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule (das zweite Studiensemester darf noch nicht abgeschlossen sein)
  • nach Bewerbung um das Stipendium erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Kompetenz-Check mittels Online-Fragebogen und schließlich ein Auswahlgespräch

Förderung durch eine Meisterprämie

Wer wird gefördert?

  • Menschen, die erfolgreich ihren Meister in einem Gewerbe gemacht haben, das in der Handwerksordnung in der Anlage A oder B1 aufgeführt wird und
  • deren Hauptwohnsitz und/oder Beschäftigungsort in Baden-Württemberg liegt.

Welche weiteren Bedingungen müssen erfüllt sein?

  • das Datum der erfolgreich abgelegten Meisterprüfung muss nach dem 01.01.2020 liegen
  • es gibt keine Frist, bis zu der die Antragsstellung erfolgen muss.

Bildungszeit für berufliche Weiterbildungen

Wer wird gefördert?

  • Menschen, die überwiegend oder ganz in Baden-Württemberg beschäftigt sind (d.h. Arbeitnehmer*innen, aber auch Auszubildende, Studierende einer Dualen Hochschule und sog. Heimarbeiter*innen).

Welche weiteren Bedingungen müssen erfüllt sein?

  • das Beschäftigungsverhältnis muss seit mind. 12 Monaten bestehen
  • im Fall einer Bildungszeit für eine berufliche Weiterbildung muss die Weiterbildung einen Bezug zur Hauptbeschäftigung haben, also zu verwertbaren Kenntnissen für den ausgeübten Beruf führen
  • sie darf inhaltlich nicht unter den sog. “Negativkatalog” des Bildungszeitgesetzes fallen (s. ebd. § 6 Abs. 2)
  • die Weiterbildung muss von einer anerkannten Bildungseinrichtung durchgeführt werden,
  • die Weiterbildung muss (ohne Pausenzeiten) durchschnittlich mind. 6 Zeitstunden Unterricht pro Tag umfassen, die Unterrichtstage brauchen dabei nicht unmittelbar aufeinanderfolgend zu sein
  • die Weiterbildung kann insgesamt länger dauern als die beantragte Bildungszeit,
  • Präsenzunterricht ist bei eintägigen Weiterbildung vorgeschrieben, bei mehrtägigen Weiterbildungen muss der Präsenzunterricht zumindest überwiegen
  • der Arbeitgeber kann den Antrag auf Bildungszeit aufgrund dringender betrieblicher Belange ablehnen, muss dies aber ab einer Betriebsgröße von 10 Personen begründen. Sind in einem Betrieb weniger als 10 Personen beschäftigt, so kann schon die Betriebsgröße als Ablehnungsgrund geltend gemacht werden.